Aktuelle Information
eMail vom Ministerium
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Erlass vom 22. Oktober 2018 haben wir darauf hingewiesen, dass aufgrund bundesweit geltender Vorschriften (Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen) für jedes bei Brauchtumsveranstaltungen eingesetzte Fahrzeug (Zugfahrzeug und Anhänger) eine Betriebserlaubnis vorliegen muss.
Die Anhänger, die zum Aufbau eines Motivwagens genutzt werden, stammen vielfach von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben. Obwohl seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1949 auch Anhänger, die ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, eine Betriebserlaubnis besitzen müssen, stellt sich die Situation in der Praxis jedoch so dar, dass diese Anhänger teilweise zu keinem Zeitpunkt eine Betriebserlaubnis besaßen bzw. teilweise die entsprechenden Nachweise (Papiere) nicht mehr vorliegen.
Unabhängig hiervon müssen entsprechend den rechtlichen Vorgaben grundsätzlich alle Fahrzeuge, die bei Umzügen ab der laufenden Session 2022/2023 eingesetzt werden, über eine Betriebserlaubnis verfügen.
Für Fahrzeuge, die nicht über eine Betriebserlaubnis verfügen, ist ein Gutachten nach § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) erforderlich, das von einem amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr bzw. von einem Prüfsachverständigen eines benannten Technischen Dienstes von TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS etc. zu erstellen ist.
Sollte bei der Prüfung der Fahrzeuge festgestellt werden, dass das Gutachten aus formalen Gründen nicht erstellt werden kann, weil beispielsweise ein Typenschild aufgrund des bereits vorhandenen Aufbaus nicht sichtbar ist, so halten wir eine Teilnahme an Umzügen bis einschließlich Februar 2023 ohne eine formal von der Zulassungsbehörde ausgestellte Betriebserlaubnis für vertretbar. Die Fahrzeuge müssen jedoch alle technischen Vorschriften erfüllen, die für die Erteilung einer Betriebserlaubnis erforderlich sind. In das „vorläufige“ Gutachten zur Erlangung einer Betriebserlaubnis ist hierzu ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.
Das in den vergangenen Jahren regelmäßig erstellte sogenannte „Brauchtumsgutachten“ kann für Umzüge nicht mehr anerkannt werden.
Wir bitten die Kreisverwaltungen, diese E-Mail an die sich in Ihrem Zuständigkeitsbereich befindenden großen kreisangehörigen Städte, die verbandsfreien Städte und Gemeinden sowie die Verbandsgemeinden weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
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Jürgen Göderz
Referat Straßenverkehrsrecht und Verkehrssicherheit, Gefahrgut
MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, VERKEHR,
LANDWIRTSCHAFT UND WEINBAU
RHEINLAND-PFALZ
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